Nachhaltigkeitspräferenzen kennen und mitteilen – was hat es damit auf sich?
Alle Informationen Stand: 7/2022. Änderungen vorbehalten. Die besprochenen Definitionen finden sich in Art. 4, 6 und 7 der Offenlegungsverordnung – Verordnung (EU) 2019/2088. MiFID II Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 vom 21. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, - risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen. Siehe Artikel 2 Ziffer 7 für die Originaltexte: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02021R1253-20210802
Taxonomie-Verordnung (TVO) - im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852. Die strengste Nachhaltigkeitspräferenz ist die nach Art. 2 Nr. 7 a) DV 2017/565. Dadurch kann bestimmt werden, ob ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2020/852 (sog. TVO) angelegt werden soll. Das sind Finanzinstrumente, die dem Regelwerk der EU zur Definition ökologischer Nachhaltigkeit entsprechen. Das sind Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines der sechs Umweltziele nach Art. 9 der TVO leisten und keine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele mit sich bringen. Zielmarktbestimmung: https://www.bvi.de/service/muster-und-arbeitshilfen/mindeststandard-zur-zielmarktbestimmung/ und auch: https://die-dk.de/gemeinsamer-mindeststandard-zielmarktbestimmung/ Agenda 2030: https://www.bmz.de/de/agenda-2030 und: https://ec.europa.eu/info/strategy/international-strategies/sustainable-development-goals_de sowie: https://unric.org/de/17ziele/
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